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Schiedsrichterordnung
des NFV
§ 1 Organisation des Schiedsrichterwesens
- Den
Schiedsrichterausschüssen obliegt die Erfüllung aller mit dem
Schiedsrichterwesen zusammenhängenden Aufgaben.
- Gebildet
werden:
- ein
Verbandsschiedsrichterausschuss,
- in
jedem Bezirk ein Bezirksschiedsrichterausschuss,
- in
jedem Kreis ein Kreisschiedsrichterausschuss.
- Die
Zusammensetzung der Schiedsrichterausschüsse, ihre Wahlen und das
Vorschlagsrecht sowie die Dauer ihrer Amtszeit richten sich nach den
entsprechenden Satzungsbestimmungen.
§ 2 Aufgaben der Schiedsrichterausschüsse
- Der
Verbandsschiedsrichterausschuss
- regelt
die Ausbildung und Prüfung der Schiedsrichteranwärter sowie die
Fortbildung der Schiedsrichter,
- führt
Fortbildungslehrgänge für Jungschiedsrichter, Schiedsrichter,
Schiedsrichterbeobachter, Vorsitzende und Mitglieder der Bezirks- und
Kreisschiedsrichterausschüsse durch,
- bildet
für die Leitung von Fortbildungslehrgängen und zur Ausrichtung der
Schiedsrichter-Lehrarbeit einen Verbandsschiedsrichterlehrstab,
- nimmt
die Schiedsrichteransetzungen für die Spiele auf Verbandsebene vor,
- setzt
Linienrichter zu Spielen in den Spielklassen an, in denen
Verbandsschiedsrichter als Linienrichter zu stellen sind,
- kann
die Schiedsrichter- und Linienrichteransetzungen für einzelne
Spielklassen auf die Bezirks- und Kreisschiedsrichterausschüsse übertragen
gegen Kostenerstattung,
- überwacht
die Leitung der Spiele, zu denen er Schiedsrichter ansetzt,
- nimmt
nach dem Leistungsprinzip die Einteilung der Verbandsschiedsrichter und
die Auswahl sowie Meldung der Schiedsrichter für Spielleitungen in höheren
Spielklassen vor,
- ahndet
Verstöße von Verbandsschiedsrichtern im Zusammenhang mit Spielen, zu
denen er die Ansetzung vorgenommen und bei Lehrgängen, zu denen er
eingeladen hat.
- Der
Bezirksschiedsrichterausschuss
- nimmt
die Prüfung der Schiedsrichteranwärter ab,
- bildet
für die Leitung von Fortbildungslehrgängen und zur Unterstützung der
Lehrarbeit der Kreise einen Bezirksschiedsrichterlehrstab,
- führt
Fortbildungslehrgänge für Bezirksschiedsrichter,
Schiedsrichterbeobachter, Vorsitzende und Mitglieder der
Kreisschiedsrichterausschüsse durch,
- nimmt
die Schiedsrichteransetzungen für die Spiele auf Bezirksebene vor,
- setzt
Schiedsrichter/Linienrichter zu Spielen im Bezirk in den Spielklassen des
Verbandes an, für die ihm der Verbandsschiedsrichterausschuss die
Schiedsrichter/Linienrichteransetzungen übertragen hat,
- kann
die Schiedsrichter- und Linienrichteransetzungen für einzelne
Spielklassen auf die Kreisschiedsrichterausschüsse übertragen gegen
Kostenerstattung,
- überwacht
die Leitung der Spiele, zu denen er Schiedsrichter ansetzt,
- nimmt
nach dem Leistungsprinzip die Einteilung der Bezirksschiedsrichter und die
Auswahl sowie Meldung der Schiedsrichter für Spielleitungen in höheren
Spielklassen an den Verbandsschiedsrichterausschuss vor,
- ahndet
Verstöße von Bezirksschiedsrichtern im Zusammenhang mit Spielen, zu
denen er die Ansetzung vorgenommen und bei Lehrgängen, zu denen er
eingeladen hat.
- Der
Kreisschiedsrichterausschuss
- führt
die Werbung und Ausbildung von Schiedsrichteranwärtern durch,
- ist
für das Erteilen und für das Aberkennen der Befähigung als
Schiedsrichter zuständig,
- erfasst
alle bestätigten Schiedsrichter und Jungschiedsrichter und führt darüber
einen Nachweis,
- überwacht
die Erfüllung des Schiedsrichtersolls durch die Vereine,
- verlängert
beim Vorliegen der Voraussetzungen die Gültigkeit der Schiedsrichter- und
Jungschiedsrichterausweise,
- führt
regelmäßig (möglichst jeden Monat) Lehrabende durch,
- nimmt
die Schiedsrichter-/Linienrichteransetzungen für alle Spiele auf
Kreisebene und innerhalb des Kreises für die Spiele in den höheren
Spielklassen vor, für die ihm der Verbands- oder
Bezirksschiedsrichterausschuss die
Schiedsrichter-/Linienrichteransetzungen übertragen hat,
- überwacht
die Leitung der Spiele, zu denen er Schiedsrichter ansetzt,
- nimmt
nach dem Leistungsprinzip die Einteilung der Schiedsrichter und die
Auswahl sowie die Meldung der Schiedsrichter für Spielleitungen in höheren
Spielklassen an den Bezirksschiedsrichterausschuss vor,
- ahndet
Verstöße von Schiedsrichtern allgemeiner Art und im Zusammenhang mit
Spielen, zu denen er die Ansetzung vorgenommen hat,
- kann
alle bestätigten Schiedsrichter und Schiedsrichteranwärter in
Schiedsrichtervereinigungen oder -kameradschaften zusammenfassen.
§ 3 Voraussetzungen für das Erteilen der Befähigung
als Schiedsrichter
Die
Befähigung als Schiedsrichter setzt voraus:
- Mitgliedschaft
in einem Verbandsverein,
- Vollendung
des 18. Lebensjahres – für Jungschiedsrichter Vollendung des 14.
Lebensjahres -,
- erfolgreiche
Teilnahme an einem Schiedsrichteranwärterlehrgang,
- Bewährung
als unparteiischer Spielleiter bei mindestens drei Spielen.
§ 4 Schiedsrichterausweis
- Nach
Erfüllen der Voraussetzungen gemäß §3 erhält der Schiedsrichter einen
Schiedsrichterausweis, der Jungschiedsrichter einen
Jungschiedsrichterausweis.
- Der
Schiedsrichterausweis berechtigt zum freien Eintritt bei Fußballspielen im
DFB-Gebiet. Der Jungschiedsrichterausweis berechtigt zum freien Eintritt bei
Fußballspielen innerhalb des Verbandsgebietes. Für Länder- und
Bundesspiele gelten Sonderregelungen.
- Dieser
Ausweis ist Eigentum des Verbandes. Nach Beendigung der Schiedsrichtertätigkeit
oder nach Aberkennung der Befähigung als Schiedsrichter ist er dem zuständigen
Kreisschiedsrichterausschuss zurückzugeben.
- Der
Ausweis gilt jeweils für ein Spieljahr. Bei weiterem Vorliegen der
Voraussetzungen wird seine Gültigkeit jeweils für ein Spieljahr verlängert.
II. Rechte und Pflichten des Schiedsrichters
§ 5 Allgemeines
- Der
Schiedsrichter ist zur Übernahme der Aufträge der für ihn zuständigen
Schiedsrichterausschüsse als Schiedsrichter und als Linienrichter
verpflichtet.
- Bei
Verhinderung oder Befangenheit hat er abzusagen. Die Absage muss so früh
wie möglich erfolgen, damit ein anderer Schiedsrichter angesetzt werden
kann. Er muss dem Schiedsrichterausschuss auch melden, welchen Vereinen er
in den letzten zwei Jahren angehörte.
- Der
Schiedsrichter hat an den in der Regel monatlich stattfindenden Lehrabenden
im Kreis sowie an Fortbildungsveranstaltungen und Leistungsprüfungen nach
den Vorschriften der Lehr- und Prüfungsordnung und sonstiger Regelungen auf
Verbands, Bezirks- und Kreisebene teilzunehmen.
§ 6 Vor dem Spiel
- Der
Schiedsrichter soll so rechtzeitig - spätestens 30 Minuten vor dem
festgesetzten Spielbeginn - auf dem Sportplatz anwesend sein, damit das
Spiel pünktlich begonnen werden kann. Dies gilt auch für den als
Linienrichter angesetzten Schiedsrichter.
- Vor
dem Spiel hat der Schiedsrichter
- die
Bespielbarkeit des Platzes,
- den
Aufbau und die Abkreidung des Spielfeldes,
- die
Spielerpässe anhand des Spielberichtes,
- die
Ausrüstung der Spieler,
- den
Spielball und mindestens einen Ersatzball zu prüfen.
§ 7 Während des Spieles
- Der
Schiedsrichter hat das Spiel nach den geltenden Spielregeln unparteiisch zu
leiten.
- Die
Linienrichter haben den Schiedsrichter bei der Spielleitung zu unterstützen.
- Einen
Spielabbruch soll der Schiedsrichter vornehmen, wenn er alle ihm zur Verfügung
stehenden Mittel zur Fortsetzung des Spieles ausgeschöpft hat.
§ 8 Nach dem Spiel
- Nach
dem Spiel verkündet der Schiedsrichter den Mannschaften in der
Spielfeldmitte das Spielergebnis. Dann soll er sie zum Sportgruß
auffordern.
- Der
Schiedsrichter hat auf dem Spielbericht die notwendigen Eintragungen
(insbesondere über das Spielergebnis, Verwarnungen, Feldverweise, besondere
Vorkommnisse, Verletzungen) vorzunehmen und ihn dann unverzüglich der
spielleitenden Stelle zuzusenden. Dem Spielbericht sind die Spielerpässe
der Spieler beizufügen, gegen die der Schiedsrichter während des Spieles
einen Feldverweis auf Dauer ausgesprochen hat.
§ 9 Schiedsrichterauslagen
- Der
Schiedsrichter hat Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Leitung eines
Spieles oder für die Tätigkeit als Linienrichter entstandenen Auslagen.
- Die
Höhe der zu erstattenden Auslagen wird von dem jeweils für die Spielklasse
zuständigen Schiedsrichterausschuss vorgeschlagen. Sie sind auf
Verbandsebene vom Verbandsvorstand, auf Bezirksebene vom Bezirksvorstand und
auf Kreisebene vom Kreisvorstand festzusetzen.
- Fällt
ein Spiel aus, zu dem der angesetzte Schiedsrichter und die Linienrichter
angereist sind, haben sie Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und die Hälfte
des festgesetzten Spesensatzes.
III. Jungschiedsrichter
§ 10 Alter, Ausbildung und Prüfung, Einsatz,
Fortbildung
- Jungschiedsrichter
ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
- Ausbildung
und Prüfung richten sich nach §§ 15 ff.
- Für
Rechte und Pflichten gelten §§ 5 - 9.
- Jungschiedsrichter
werden mit Spielleitungen im Jugend- und Mädchenbereich betraut. Sie können
im Herren- und Damenbereich als Linienrichter angesetzt werden.
- Jungschiedsrichter,
die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können auch Herren- und Damenspiele
leiten.
- Die
Jungschiedsrichter sind zur Fortbildung möglichst in besonderen Gruppen
zusammenzufassen. Dabei arbeitet der Kreisschiedsrichterausschuss mit dem
Kreisjugendausschuss zusammen.
§ 11 Jungschiedsrichterausweis
- Anerkannte
Jungschiedsrichter erhalten einen Jungschiedsrichterausweis, der zum freien
Eintritt bei allen Fußballspielen im Verbandsgebiet berechtigt.
- §
4 gilt entsprechend.
§ 12 Übernahme als Schiedsrichter
- Mit
Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jungschiedsrichter ohne besondere
Prüfung als Schiedsrichter übernommen und anerkannt.
- Sie
erhalten dann einen Schiedsrichterausweis gemäß § 4.
IV. Strafbestimmungen
§ 13 Strafbefugnis der Schiedsrichterausschüsse
- Die
Schiedsrichterausschüsse haben Strafbefugnis gemäß § 44 der Satzung
gegenüber Schiedsrichtern bei Verstößen gegen die Schiedsrichterordnung.
Diese Strafbestimmungen (Anhang lfd. Nummer 4, 5, 6, 8 und 12) können
einvernehmlich auch von den Spielinstanzen angewendet werden.
- Gegen
solche Entscheidungen ist gemäß § 44 Absatz 2 der Satzung die gebührenfreie
Anrufung des gleichrangigen Sportgerichtes möglich.
§ 14 Verstöße gegen die
Schiedsrichterordnung
- Zu
bestrafen sind insbesondere:
- unbegründete
oder verspätete Absagen von Spielleitungen oder Linienrichtertätigkeiten,
- unentschuldigtes
Nichtantreten zu Spielleitungen oder als Linienrichter,
- Pflichtverletzungen
nach §§ 5 bis 9,
- Missbrauch
des Schiedsrichterausweises,
- wiederholtes
unentschuldigtes Fehlen bei Lehrabenden, Fortbildungsveranstaltungen oder
Leistungsprüfungen,
- Handlungen,
die dem Ansehen der Schiedsrichter und des Schiedsrichterwesens schaden.
- Zulässig
sind Verweise, befristete Nichtansetzungen, Geldstrafen bis zu einer vom
Verbandsbeirat festzusetzenden Höhe, in besonderen Fällen auch Streichung
von der Schiedsrichterliste.
- Vor
einer Bestrafung nach Absatz 1 Buchst. c) bis f) ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Es
ist jeweils ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu
erteilen.
V. Aus- und Fortbildung, Prüfung
§ 15 Lehrarbeit
- Träger
der Schiedsrichter-Lehrarbeit sind die Schiedsrichterausschüsse.
- Für
die Ausbildung der Schiedsrichteranwärter sind die Schiedsrichterausschüsse
der Kreise zuständig. Grundsätzlich sind die Schiedsrichteranwärter dem
jeweils zuständigen Kreisschiedsrichterausschuss von den Vereinen zu
melden.
Die Schiedsrichteranwärter sind im Rahmen eines Schiedsrichteranwärterlehrganges
gründlich auszubilden.
Sie sind insbesondere
- auf
die Bedeutung des Schiedsrichteramtes hinzuweisen,
- mit
den Fußballregeln - auch mit ihrem Sinn und Geist - (mit der Regel 12
auch durch praktische Beispiele) vertraut zu machen,
- über
das richtige Verhalten des Schiedsrichters vor dem Spiel, während des
Spieles und nach dem Spiel zu belehren,
- über
die für Schiedsrichter wichtigen Vorschriften der Satzung - einschließlich
der Ordnungen (Spiel-, Jugend-, Rechts- und Schiedsrichterordnung) - zu
unterrichten.
§ 16 Prüfung
- Jeder
Schiedsrichteranwärterlehrgang wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Vorsitzende des zuständigen
Bezirksschiedsrichterausschusses bzw. ein von ihm beauftragtes Mitglied des
Bezirksschiedsrichterausschusses oder -lehrstabes.
Beisitzer in der Prüfungskommission sind der Vorsitzende des zuständigen
Kreisschiedsrichterausschusses bzw. ein von ihm bestimmtes Mitglied des
Kreisschiedsrichterausschusses und der Lehrgangsleiter.
- Die
Prüfung besteht aus 30 schriftlich und fünf mündlich zu beantwortenden
Fragen. Sie gilt als bestanden, wenn der Schiedsrichteranwärter insgesamt
nicht mehr als sieben Fragen falsch beantwortet hat.
- Schiedsrichteranwärter,
die die Prüfung nicht bestanden haben, können an einem späteren Lehrgang
nochmals teilnehmen.
§ 17 Fortbildung
- Alle
Schiedsrichter haben an den regelmäßigen Lehrveranstaltungen ihres Kreises
teilzunehmen.
Zur weiteren Fortbildung können Schiedsrichter an Kurzlehrgängen auf
Kreis- und Bezirksebene und an Lehrgängen des Verbandes beteiligt werden.
- In
jedem Jahr sollen die aktiven Schiedsrichter eine Leistungsprüfung -
bestehend aus einer Konditionsprüfung und 30 Regelfragen - ablegen. Die
Schiedsrichter der Leistungsklassen müssen dabei jeweils die vom zuständigen
Schiedsrichterausschuss festgesetzten Bedingungen erfüllen.
- Die
ab Verbandsebene tätigen Schiedsrichter sind verpflichtet, jährlich an
einem Lehrgang für Verbandschiedsrichter mit Leistungsprüfung
teilzunehmen.
VI. Schlussbestimmung
Diese
Schiedsrichterordnung tritt an die Stelle der bisherigen Schiedsrichterordnung
laut Beschluss des Verbandsbeirates vom 19. November 1980.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens: 1. Januar 1981