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Schiedsrichterordnung des NFV

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Organisation des Schiedsrichterwesens

  1. Den Schiedsrichterausschüssen obliegt die Erfüllung aller mit dem Schiedsrichterwesen zusammenhängenden Aufgaben.
  2. Gebildet werden:
    1. ein Verbandsschiedsrichterausschuss,
    2. in jedem Bezirk ein Bezirksschiedsrichterausschuss,
    3. in jedem Kreis ein Kreisschiedsrichterausschuss.
  1. Die Zusammensetzung der Schiedsrichterausschüsse, ihre Wahlen und das Vorschlagsrecht sowie die Dauer ihrer Amtszeit richten sich nach den entsprechenden Satzungsbestimmungen.

§ 2 Aufgaben der Schiedsrichterausschüsse

  1. Der Verbandsschiedsrichterausschuss
    1. regelt die Ausbildung und Prüfung der Schiedsrichteranwärter sowie die Fortbildung der Schiedsrichter,
    2. führt Fortbildungslehrgänge für Jungschiedsrichter, Schiedsrichter, Schiedsrichterbeobachter, Vorsitzende und Mitglieder der Bezirks- und Kreisschiedsrichterausschüsse durch,
    3. bildet für die Leitung von Fortbildungslehrgängen und zur Ausrichtung der Schiedsrichter-Lehrarbeit einen Verbandsschiedsrichterlehrstab,
    4. nimmt die Schiedsrichteransetzungen für die Spiele auf Verbandsebene vor,
    5. setzt Linienrichter zu Spielen in den Spielklassen an, in denen Verbandsschiedsrichter als Linienrichter zu stellen sind,
    6. kann die Schiedsrichter- und Linienrichteransetzungen für einzelne Spielklassen auf die Bezirks- und Kreisschiedsrichterausschüsse übertragen gegen Kostenerstattung,
    7. überwacht die Leitung der Spiele, zu denen er Schiedsrichter ansetzt,
    8. nimmt nach dem Leistungsprinzip die Einteilung der Verbandsschiedsrichter und die Auswahl sowie Meldung der Schiedsrichter für Spielleitungen in höheren Spielklassen vor,
    9. ahndet Verstöße von Verbandsschiedsrichtern im Zusammenhang mit Spielen, zu denen er die Ansetzung vorgenommen und bei Lehrgängen, zu denen er eingeladen hat.
  1. Der Bezirksschiedsrichterausschuss
    1. nimmt die Prüfung der Schiedsrichteranwärter ab,
    2. bildet für die Leitung von Fortbildungslehrgängen und zur Unterstützung der Lehrarbeit der Kreise einen Bezirksschiedsrichterlehrstab,
    3. führt Fortbildungslehrgänge für Bezirksschiedsrichter, Schiedsrichterbeobachter, Vorsitzende und Mitglieder der Kreisschiedsrichterausschüsse durch,
    4. nimmt die Schiedsrichteransetzungen für die Spiele auf Bezirksebene vor,
    5. setzt Schiedsrichter/Linienrichter zu Spielen im Bezirk in den Spielklassen des Verbandes an, für die ihm der Verbandsschiedsrichterausschuss die Schiedsrichter/Linienrichteransetzungen übertragen hat,
    6. kann die Schiedsrichter- und Linienrichteransetzungen für einzelne Spielklassen auf die Kreisschiedsrichterausschüsse übertragen gegen Kostenerstattung,
    7. überwacht die Leitung der Spiele, zu denen er Schiedsrichter ansetzt,
    8. nimmt nach dem Leistungsprinzip die Einteilung der Bezirksschiedsrichter und die Auswahl sowie Meldung der Schiedsrichter für Spielleitungen in höheren Spielklassen an den Verbandsschiedsrichterausschuss vor,
    9. ahndet Verstöße von Bezirksschiedsrichtern im Zusammenhang mit Spielen, zu denen er die Ansetzung vorgenommen und bei Lehrgängen, zu denen er eingeladen hat.
  1. Der Kreisschiedsrichterausschuss
    1. führt die Werbung und Ausbildung von Schiedsrichteranwärtern durch,
    2. ist für das Erteilen und für das Aberkennen der Befähigung als Schiedsrichter zuständig,
    3. erfasst alle bestätigten Schiedsrichter und Jungschiedsrichter und führt darüber einen Nachweis,
    4. überwacht die Erfüllung des Schiedsrichtersolls durch die Vereine,
    5. verlängert beim Vorliegen der Voraussetzungen die Gültigkeit der Schiedsrichter- und Jungschiedsrichterausweise,
    6. führt regelmäßig (möglichst jeden Monat) Lehrabende durch,
    7. nimmt die Schiedsrichter-/Linienrichteransetzungen für alle Spiele auf Kreisebene und innerhalb des Kreises für die Spiele in den höheren Spielklassen vor, für die ihm der Verbands- oder Bezirksschiedsrichterausschuss die Schiedsrichter-/Linienrichteransetzungen übertragen hat,
    8. überwacht die Leitung der Spiele, zu denen er Schiedsrichter ansetzt,
    9. nimmt nach dem Leistungsprinzip die Einteilung der Schiedsrichter und die Auswahl sowie die Meldung der Schiedsrichter für Spielleitungen in höheren Spielklassen an den Bezirksschiedsrichterausschuss vor,
    10. ahndet Verstöße von Schiedsrichtern allgemeiner Art und im Zusammenhang mit Spielen, zu denen er die Ansetzung vorgenommen hat,
    11. kann alle bestätigten Schiedsrichter und Schiedsrichteranwärter in Schiedsrichtervereinigungen oder -kameradschaften zusammenfassen.

§ 3 Voraussetzungen für das Erteilen der Befähigung als Schiedsrichter

Die Befähigung als Schiedsrichter setzt voraus:

    1. Mitgliedschaft in einem Verbandsverein,
    2. Vollendung des 18. Lebensjahres – für Jungschiedsrichter Vollendung des 14. Lebensjahres -,
    3. erfolgreiche Teilnahme an einem Schiedsrichteranwärterlehrgang,
    4. Bewährung als unparteiischer Spielleiter bei mindestens drei Spielen.

§ 4 Schiedsrichterausweis

  1. Nach Erfüllen der Voraussetzungen gemäß §3 erhält der Schiedsrichter einen Schiedsrichterausweis, der Jungschiedsrichter einen Jungschiedsrichterausweis.
  2. Der Schiedsrichterausweis berechtigt zum freien Eintritt bei Fußballspielen im DFB-Gebiet. Der Jungschiedsrichterausweis berechtigt zum freien Eintritt bei Fußballspielen innerhalb des Verbandsgebietes. Für Länder- und Bundesspiele gelten Sonderregelungen.
  3. Dieser Ausweis ist Eigentum des Verbandes. Nach Beendigung der Schiedsrichtertätigkeit oder nach Aberkennung der Befähigung als Schiedsrichter ist er dem zuständigen Kreisschiedsrichterausschuss zurückzugeben.
  4. Der Ausweis gilt jeweils für ein Spieljahr. Bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen wird seine Gültigkeit jeweils für ein Spieljahr verlängert.

II. Rechte und Pflichten des Schiedsrichters

§ 5 Allgemeines

  1. Der Schiedsrichter ist zur Übernahme der Aufträge der für ihn zuständigen Schiedsrichterausschüsse als Schiedsrichter und als Linienrichter verpflichtet.
  2. Bei Verhinderung oder Befangenheit hat er abzusagen. Die Absage muss so früh wie möglich erfolgen, damit ein anderer Schiedsrichter angesetzt werden kann. Er muss dem Schiedsrichterausschuss auch melden, welchen Vereinen er in den letzten zwei Jahren angehörte.
  3. Der Schiedsrichter hat an den in der Regel monatlich stattfindenden Lehrabenden im Kreis sowie an Fortbildungsveranstaltungen und Leistungsprüfungen nach den Vorschriften der Lehr- und Prüfungsordnung und sonstiger Regelungen auf Verbands, Bezirks- und Kreisebene teilzunehmen.

§ 6 Vor dem Spiel

  1. Der Schiedsrichter soll so rechtzeitig - spätestens 30 Minuten vor dem festgesetzten Spielbeginn - auf dem Sportplatz anwesend sein, damit das Spiel pünktlich begonnen werden kann. Dies gilt auch für den als Linienrichter angesetzten Schiedsrichter.
  2. Vor dem Spiel hat der Schiedsrichter
    1. die Bespielbarkeit des Platzes,
    2. den Aufbau und die Abkreidung des Spielfeldes,
    3. die Spielerpässe anhand des Spielberichtes,
    4. die Ausrüstung der Spieler,
    5. den Spielball und mindestens einen Ersatzball zu prüfen.

§ 7 Während des Spieles

  1. Der Schiedsrichter hat das Spiel nach den geltenden Spielregeln unparteiisch zu leiten.
  2. Die Linienrichter haben den Schiedsrichter bei der Spielleitung zu unterstützen.
  3. Einen Spielabbruch soll der Schiedsrichter vornehmen, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Fortsetzung des Spieles ausgeschöpft hat.

§ 8 Nach dem Spiel

  1. Nach dem Spiel verkündet der Schiedsrichter den Mannschaften in der Spielfeldmitte das Spielergebnis. Dann soll er sie zum Sportgruß auffordern.
  2. Der Schiedsrichter hat auf dem Spielbericht die notwendigen Eintragungen (insbesondere über das Spielergebnis, Verwarnungen, Feldverweise, besondere Vorkommnisse, Verletzungen) vorzunehmen und ihn dann unverzüglich der spielleitenden Stelle zuzusenden. Dem Spielbericht sind die Spielerpässe der Spieler beizufügen, gegen die der Schiedsrichter während des Spieles einen Feldverweis auf Dauer ausgesprochen hat.

§ 9 Schiedsrichterauslagen

  1. Der Schiedsrichter hat Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Leitung eines Spieles oder für die Tätigkeit als Linienrichter entstandenen Auslagen.
  2. Die Höhe der zu erstattenden Auslagen wird von dem jeweils für die Spielklasse zuständigen Schiedsrichterausschuss vorgeschlagen. Sie sind auf Verbandsebene vom Verbandsvorstand, auf Bezirksebene vom Bezirksvorstand und auf Kreisebene vom Kreisvorstand festzusetzen.
  3. Fällt ein Spiel aus, zu dem der angesetzte Schiedsrichter und die Linienrichter angereist sind, haben sie Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und die Hälfte des festgesetzten Spesensatzes.

III. Jungschiedsrichter

§ 10 Alter, Ausbildung und Prüfung, Einsatz, Fortbildung

  1. Jungschiedsrichter ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
  2. Ausbildung und Prüfung richten sich nach §§ 15 ff.
  3. Für Rechte und Pflichten gelten §§ 5 - 9.
  4. Jungschiedsrichter werden mit Spielleitungen im Jugend- und Mädchenbereich betraut. Sie können im Herren- und Damenbereich als Linienrichter angesetzt werden.
  5. Jungschiedsrichter, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können auch Herren- und Damenspiele leiten.
  6. Die Jungschiedsrichter sind zur Fortbildung möglichst in besonderen Gruppen zusammenzufassen. Dabei arbeitet der Kreisschiedsrichterausschuss mit dem Kreisjugendausschuss zusammen.

§ 11 Jungschiedsrichterausweis

  1. Anerkannte Jungschiedsrichter erhalten einen Jungschiedsrichterausweis, der zum freien Eintritt bei allen Fußballspielen im Verbandsgebiet berechtigt.
  2. § 4 gilt entsprechend.

§ 12 Übernahme als Schiedsrichter

  1. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jungschiedsrichter ohne besondere Prüfung als Schiedsrichter übernommen und anerkannt.
  2. Sie erhalten dann einen Schiedsrichterausweis gemäß § 4.

IV. Strafbestimmungen

§ 13 Strafbefugnis der Schiedsrichterausschüsse

  1. Die Schiedsrichterausschüsse haben Strafbefugnis gemäß § 44 der Satzung gegenüber Schiedsrichtern bei Verstößen gegen die Schiedsrichterordnung. Diese Strafbestimmungen (Anhang lfd. Nummer 4, 5, 6, 8 und 12) können einvernehmlich auch von den Spielinstanzen angewendet werden.
  2. Gegen solche Entscheidungen ist gemäß § 44 Absatz 2 der Satzung die gebührenfreie Anrufung des gleichrangigen Sportgerichtes möglich.

§ 14 Verstöße gegen die Schiedsrichterordnung

  1. Zu bestrafen sind insbesondere:
    1. unbegründete oder verspätete Absagen von Spielleitungen oder Linienrichtertätigkeiten,
    2. unentschuldigtes Nichtantreten zu Spielleitungen oder als Linienrichter,
    3. Pflichtverletzungen nach §§ 5 bis 9,
    4. Missbrauch des Schiedsrichterausweises,
    5. wiederholtes unentschuldigtes Fehlen bei Lehrabenden, Fortbildungsveranstaltungen oder Leistungsprüfungen,
    6. Handlungen, die dem Ansehen der Schiedsrichter und des Schiedsrichterwesens schaden.
  1. Zulässig sind Verweise, befristete Nichtansetzungen, Geldstrafen bis zu einer vom Verbandsbeirat festzusetzenden Höhe, in besonderen Fällen auch Streichung von der Schiedsrichterliste.
  2. Vor einer Bestrafung nach Absatz 1 Buchst. c) bis f) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Es ist jeweils ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.

V. Aus- und Fortbildung, Prüfung

§ 15 Lehrarbeit

  1. Träger der Schiedsrichter-Lehrarbeit sind die Schiedsrichterausschüsse.
  2. Für die Ausbildung der Schiedsrichteranwärter sind die Schiedsrichterausschüsse der Kreise zuständig. Grundsätzlich sind die Schiedsrichteranwärter dem jeweils zuständigen Kreisschiedsrichterausschuss von den Vereinen zu melden.
    Die Schiedsrichteranwärter sind im Rahmen eines Schiedsrichteranwärterlehrganges gründlich auszubilden.
    Sie sind insbesondere
    1. auf die Bedeutung des Schiedsrichteramtes hinzuweisen,
    2. mit den Fußballregeln - auch mit ihrem Sinn und Geist - (mit der Regel 12 auch durch praktische Beispiele) vertraut zu machen,
    3. über das richtige Verhalten des Schiedsrichters vor dem Spiel, während des Spieles und nach dem Spiel zu belehren,
    4. über die für Schiedsrichter wichtigen Vorschriften der Satzung - einschließlich der Ordnungen (Spiel-, Jugend-, Rechts- und Schiedsrichterordnung) - zu unterrichten.

§ 16 Prüfung

  1. Jeder Schiedsrichteranwärterlehrgang wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Vorsitzende des zuständigen Bezirksschiedsrichterausschusses bzw. ein von ihm beauftragtes Mitglied des Bezirksschiedsrichterausschusses oder -lehrstabes.
    Beisitzer in der Prüfungskommission sind der Vorsitzende des zuständigen Kreisschiedsrichterausschusses bzw. ein von ihm bestimmtes Mitglied des Kreisschiedsrichterausschusses und der Lehrgangsleiter.
  2. Die Prüfung besteht aus 30 schriftlich und fünf mündlich zu beantwortenden Fragen. Sie gilt als bestanden, wenn der Schiedsrichteranwärter insgesamt nicht mehr als sieben Fragen falsch beantwortet hat.
  3. Schiedsrichteranwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können an einem späteren Lehrgang nochmals teilnehmen.

§ 17 Fortbildung

  1. Alle Schiedsrichter haben an den regelmäßigen Lehrveranstaltungen ihres Kreises teilzunehmen.
    Zur weiteren Fortbildung können Schiedsrichter an Kurzlehrgängen auf Kreis- und Bezirksebene und an Lehrgängen des Verbandes beteiligt werden.
  2. In jedem Jahr sollen die aktiven Schiedsrichter eine Leistungsprüfung - bestehend aus einer Konditionsprüfung und 30 Regelfragen - ablegen. Die Schiedsrichter der Leistungsklassen müssen dabei jeweils die vom zuständigen Schiedsrichterausschuss festgesetzten Bedingungen erfüllen.
  3. Die ab Verbandsebene tätigen Schiedsrichter sind verpflichtet, jährlich an einem Lehrgang für Verbandschiedsrichter mit Leistungsprüfung teilzunehmen.

VI. Schlussbestimmung

Diese Schiedsrichterordnung tritt an die Stelle der bisherigen Schiedsrichterordnung laut Beschluss des Verbandsbeirates vom 19. November 1980.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 1981